
Sauerländischer
Gebirgsverein e.V.
SGV-Hauptgeschäftsstelle
Hasenwinkel 4
59821 Arnsberg
Telefon (02931) 52 48-13
Telefax (02931) 52 48-15
E-Mail info@sgv.de
Satzung des Sauerländischen Gebirgsvereins e.V.
Präambel
- Am 25. Mai 1890 veröffentlichten Forstrat Ehmsen und Gymnasiallehrer Féaux de Lacroix in Arnsberg einen Aufruf zur Gründung eines „Sauerländischen Touristenvereins".
- Daraufhin bildeten sich 44 Ortsabteilungen, deren Vertreter in einer von Forstrat Ehmsen am 25. Januar 1891 nach Hagen einberufenen Delegiertenversammlung eine Satzung verabschiedeten und damit den „Sauerländischen Gebirgsverein" ins Leben riefen. „Die Zugängigkeit und die Bereisung der Berge des Regierungsbezirks Arnsberg zu erleichtern, sowie die Kenntnis derselben in geschichtlicher, naturwissenschaftlicher und geographischer Beziehung zu erweitern" war damaliger im § 1 festgelegter Vereinszweck.
- In den über hundert Jahren seines Bestehens hat der Verein im bewegten Auf und Ab der Geschichte unseres Landes eine positive Entwicklung genommen und anerkannte Kompetenz rund um das Wandern errungen.
- Die Wurzeln des weltweiten Jugendherbergswerkes liegen im SGV. Zahlreiche Naturschutzgebiete, viele Wanderheime und Hütten sind sein Eigentum. Ein ausgedehntes Wanderwegenetz zwischen Rhein und Diemel, Lippe und Sieg wurde erstellt und wird laufend unterhalten. Es dient den Menschen zur Erholung und damit der Erhaltung und Förderung ihrer Gesundheit.
- Die Probleme der Umwelt (Natur- und Landschaftsschutz und -pflege) und die Wechselbeziehungen der Menschen zur Natur stellen dem Verein heute und für die Zukunft neue, größere Aufgaben.
- Zur sinnvollen Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben soll diese Satzung beitragen.
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein (SGV). Er hat seinen Sitz in Arnsberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg eingetragen.
§ 2 Aufgaben
- Im Zusammenwirken mit den Abteilungen und Bezirken/Regionen nimmt der SGV die folgenden Aufgaben wahr:
- Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport. Er setzt sich für eine sinnvolle Freizeitgestaltung durch entsprechende Angebote und Einrichtungen ein.
- Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der SGV die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.
- Der SGV betreibt Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit als Lebensgrundlage und Erholungsraum nachhaltig gesichert wird. Der SGV setzt sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und vorausschauende Landschaftsplanung ein.
- Er betreibt Weiterbildung im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes NRW. Hierzu unterhält er die SGV-Wanderakademie mit den Kompetenzbereichen Wandern, Wege, Natur & Umwelt sowie Allgemeine Bildung. Das SGV-Naturschutzzentrum ist eine Einrichtung der SGV-Wanderakademie. Hauptaufgaben sind die Umweltbildung von Kindern, jungen Menschen und Erwachsenen sowie praktischer Naturschutz und Öffentlichkeitsarbeit.
- Weiterer Zweck des Vereins ist die Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wanderjugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der Deutschen Wanderjugend, der Abteilungen und Bezirke/Regionen des Vereins. Der SGV unterhält die Jugendbildungsstätte „Wilhelm Münker".
- Der SGV steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Gliederung und Mitgliedschaft
- Der Sauerländische Gebirgsverein gliedert sich in Abteilungen, Bezirke/Regionen und den Hauptverein.
- Der Antrag auf Aufnahme in den Sauerländischen Gebirgsverein ist an eine Abteilung, an einen Bezirk/eine Region oder an den Hauptverein zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand.
- Außerordentliche Mitglieder können unter Benachrichtigung des Präsidiums von einer Abteilung oder einem Bezirk/einer Region aufgenommen werden.
- Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Vereinsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den jeweils geltenden Bedingungen in Anspruch nehmen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bis spätestens zum 30. September dem zuständigen Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet zum 31. Dezember des gleichen Jahres.
- Mitglieder, die gegen die Belange des Sauerländischen Gebirgsvereins verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt der jeweilige Vorstand; in besonderen Fällen das Präsidium. Das ausgeschlossene Mitglied kann die jeweilige Mitgliederversammlung anrufen.
- Nach Austritt oder Ausschluss darf der Name Sauerländischer Gebirgsverein nicht mehr geführt oder genutzt werden.
§ 5 Abteilungen
- Abteilungen sind Zusammenschlüsse von mindestens sieben Mitgliedern. Die Abteilungen sind die eigentlichen Träger der aktiven Vereinsarbeit. Die Abteilungen verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig.
- Alle Abteilungen geben sich eine Satzung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des Hauptvereins stehen darf, und lassen sich in das Vereinsregister eintragen. Dem Hauptverein sind die Satzungen einzureichen und Satzungsänderungen anzuzeigen.
- Nicht eingetragene Abteilungen sind verpflichtet, jährlich bis zum 28. Februar ihre Verbindlichkeiten und Verpflichtungen gegenüber dem Hauptverein schriftlich anzuzeigen und zu belegen. Neue Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dürfen nur nach Vorlage eines schlüssigen Finanzierungskonzeptes und nach Zustimmung des Hauptvereins eingegangen werden.
- Mitglieder der Abteilungen sind:
- Erwachsene
- Junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
- Kinder unter 14 Jahren
- außerordentliche Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deutsche Wanderjugend (einschließlich der Mitglieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben).
- Mitglieder, die den Skilauf ausüben‚ können sich innerhalb der Abteilungen zu Skigilden zusammenschließen.
- Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.
- Der Vorstand der Abteilung besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- mindestens einem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- und den Fachwarten
- Das oberste beschlussfassende Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung. Sie ist jährlich einmal durch den Abteilungsvorsitzenden einzuberufen. Der Bezirks-/Regionalvorsitzende muss drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Tagesordnung eingeladen werden. Führt die Abteilung die Mitgliederversammlung nicht bis zum 31. Dezember durch, kann sie der Bezirks-/Regionalvorsitzende einberufen.
- Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Abteilungsarbeit, an die der Abteilungsvorstand gebunden ist.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Abteilungsvorstand auf die Dauer von vier Jahren. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
- Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Dieser enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein und den Bezirk/die Region abzuführenden Beitrag.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entgegennahme der Berichte der Fachwarte
- Die Abteilungen haben Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder und Fachwarte innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung dem Hauptverein und dem Bezirks-/Regionalvorsitzenden schriftlich anzugeben.
- Die Abteilungen haben für jedes ihrer zahlungspflichtigen Mitglieder nach dem Stand vom 01. Januar des Rechnungsjahres einen von der Hauptversammlung des SGV vorher festgesetzten Beitrag bis zum 01. April an den Hauptverein zu zahlen.
- Bis zum 01. März jeden Jahres legen sie den Jahresbericht des abgelaufenen Kalenderjahres dem Hauptverein und die Tätigkeitsberichte der Fachwarte den Bezirksfachreferenten vor. Eine Abschrift der Jahresberichte und der Fachwarteberichte erhält der Bezirksvorsitzende und der Regionalvertreter.
§ 6 Bezirke/Regionen
- Mehrere Abteilungen eines regionalen Bereiches bilden den Bezirk. Die Grenzen der Bezirke werden vom Präsidium im Einvernehmen mit den Abteilungen festgelegt. Der Bezirk hat die Aufgabe, alle Angelegenheiten und Arbeiten der ihm angehörenden Abteilungen zu koordinieren und zu fördern. Die Bezirke verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig.
- Alle Bezirke geben sich eine Satzung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des Hauptvereins stehen darf, und lassen sich in das Vereinsregister eintragen. Dem Hauptverein sind die Satzungen einzureichen und Satzungsänderungen anzuzeigen.
- Nicht eingetragene Bezirke sind verpflichtet, jährlich bis zum 28. Februar ihre Verbindlichkeiten und Verpflichtungen gegenüber dem Hauptverein schriftlich anzuzeigen und zu belegen. Neue Verbindlichkeiten und Verpflichtungen dürfen nur nach Vorlage eines schlüssigen Finanzierungskonzeptes und nach Zustimmung des Hauptvereins eingegangen werden.
- Die Mitglieder der Abteilungen sind zugleich Mitglieder des Bezirks und des Hauptvereins.
- Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften. Zu Ehrenmitgliedern kann die Bezirksversammlung Personen ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.
- Der Vorstand des Bezirks besteht aus:
- dem Vorsitzenden
- mindestens einem Stellvertreter
- dem Schatzmeister
- dem Schriftführer
- und den Bezirksfachreferenten
- In den Bezirksvorstand kann jedes volljährige Mitglied des Bezirks durch die Bezirksversammlung gewählt werden.
- Der Bezirksvorsitzende hat die Aufgabe, die Bezirksversammlung mindestens einmal jährlich einzuberufen und die Ausführung ihrer Beschlüsse zu überwachen sowie Anträge auf Zuschüsse/Darlehen und Ehrenzeichen zu begutachten. Größere Maßnahmen und Veranstaltungen des Hauptvereins und der Abteilungen in den Bezirken sollen nur nach Rücksprache mit dem zuständigen Bezirksvorsitzenden erfolgen.
- Das oberste beschlussfassende Organ des Bezirkes ist die Bezirksversammlung. Die Bezirksversammlung besteht aus den Vertretern der Abteilungen und dem Bezirksvorstand.
- Die Bezirksversammlung bestimmt die Richtlinien der Bezirksarbeit, an die der Bezirksvorstand gebunden ist.
- Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksvorstand und die Bezirksfachreferenten. Zur Wahl der Bezirksfachreferenten gilt das vorrangige Vorschlagsrecht der jeweiligen Abteilungsfachwarte. Die Wahlzeit beträgt vier Jahre. Die Bezirksfachreferenten sind Mitglieder der jeweiligen Fachausschüsse. Die Vertretung ist übertragbar.
- Die Bezirksversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
- Die Bezirksversammlung kann eine Beitragsordnung für die angeschlossenen Abteilungen beschließen.
- Zu den Aufgaben der Bezirksversammlung gehören ferner:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
- Entgegennahme des Kassenberichts
- Entgegennahme der Berichte der Bezirksfachreferenten
- Jede Abteilung hat vier Stimmen, die Mitglieder des Bezirksvorstandes haben je eine Stimme. Ein Vertreter einer Abteilung kann nur drei Stimmen abgeben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abweichende Regelungen kann die Bezirksversammlung beschließen.
- Die Bezirke haben Namen und Anschriften der Vorstandsmitglieder und Bezirksfachreferenten unmittelbar nach den Wahlen dem Hauptverein anzugeben.
- Die Abteilungen haben die von der Bezirksversammlung festgesetzten Abgaben bis zum 01. April an den Bezirk zu zahlen.
- 18. Bis zum 01. März jeden Jahres legen sie den Jahresbericht des abgelaufenen Kalenderjahres dem Hauptverein und die Tätigkeitsberichte der Bezirksfachreferenten den Hauptfachreferenten vor.
- Einer oder mehrere benachbarte Bezirke bilden in Anlehnung an Kreisgrenzen Regionen.
- Die Regionen sind wie folgt festgelegt:
- Region Mittleres Sauerland (Bezirk Mittelruhr)
- Region Hochsauerland (Bezirke Oberruhr, Astenberg, Hunau-Wilzenberg)
- Region Märkisches Sauerland (Bezirke Mark, Volme, Unterlenne)
- Region Südsauerland (Bezirk Südsauerland)
- Region Hellweg-Lippe-Möhne (Bezirke Hellweg-Lippe, Möhne)
- Region Ruhrgebiet West/Münsterland (Bezirke Emscher-Lippe, Unterruhr, Münster)
- Region Ruhrgebiet Ost (Bezirke Hagen, Ennepe, Dortmund-Ardey, Bochum)
- Region Bergisches Land/Rheinland (Bezirke Bergisches Land, Niederberg)
- Region Siegerland/Wittgenstein (Bezirke Siegerland, Wittgenstein)
- Die Bezirksvorsitzenden einer Region bestimmen einen Regionalvertreter für das Präsidium. Die Vertretung im Präsidium ist innerhalb der Region übertragbar.
- Die Aufgaben der Regionalvertreter werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Die Rahmengeschäftsordnung beschließt das Präsidium.
- Sofern sich Bezirke auflösen, um sich zu einer Region zusammenzuschließen, ersetzt ein Regionalvorstand die bisherigen Bezirksvorstände. Der Regionalvorsitzende ist Mitglied im Präsidium. Die Vertretung im Präsidium ist übertragbar. Die Regionalfachreferenten sind Mitglied in den jeweiligen Fachausschüssen. Die Bestimmungen der Ziffer 1 des § 6 Bezirke/Regionen kommen zur Anwendung.
§ 7 Organe des Hauptvereins
- Der SGV hat folgende Organe:
- die Hauptversammlung
- das Präsidium
§ 8 Hauptversammlung
- Das oberste beschlussfassende Organ des SGV ist die Hauptversammlung.
- Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
- den Ehrenmitgliedern
- den Mitgliedern des Präsidiums
- den von den Bezirken und Abteilungen benannten Delegierten
- dem Vertreter der Mitglieder des Hauptvereins
- Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich durch das Präsidium einzuberufen. Auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels aller Abteilungen muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen werden. Eine ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist stets beschlussfähig.
- Zu den Obliegenheiten der Hauptversammlung gehören insbesondere:
- die Abnahme des Jahresberichts des Präsidiums
- die Abnahme des konsolidierten Jahresabschlusses und die Festsetzung der Haushaltsvoranschläge
- die Entlastung des Präsidiums
- die Wahl der Mitglieder des Präsidiums (vier Jahre, Ausnahme Regionalvertreter)
- die Wahl der Hauptfachreferenten (mit Ausnahme des Hauptfachreferenten für die DWJ im SGV, vier Jahre, vorrangiges Vorschlagsrecht der Fachausschüsse)
- die Wahl der Rechnungsprüfer (zwei Jahre)
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern
- die Festsetzung des Beitragsanteils an den Hauptverein
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- die Beschlussfassung über Anträge
- Der Präsident oder einer der Vizepräsidenten lädt drei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Themen, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen spätestens am 01. Februar bei der Hauptgeschäftsstelle eingegangen sein. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet das Präsidium.
- Jede Abteilung hat für je angefangene 200 Mitglieder eine Stimme. Ein Vertreter kann nur drei Stimmen abgeben. Die Abteilungen haben vor Eröffnung der Hauptversammlung die Namen der Stimmberechtigten schriftlich anzugeben; anderenfalls kann die betreffende Abteilung an den Abstimmungen nicht teilnehmen. Maßgebend ist der Mitgliederstand vom 31. Dezember des Vorjahres.
- Die Mitglieder des Präsidiums und die Bezirksvorsitzenden, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, haben je eine Stimme.
- Einzelmitglieder beim Hauptverein haben kein eigenes Stimmrecht. Alle Einzelmitglieder des Hauptvereins wählen einen Delegierten, der sie in der Hauptversammlung mit einer Stimme vertritt. Die Wahlzeit beträgt vier Jahre.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
- Beschlüsse werden durch den Präsidenten und den Hauptgeschäftsführer innerhalb von vier Wochen unterzeichnet und zusammen mit der Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach der Hauptversammlung an deren Mitglieder versandt.
- Mitglieder des SGV können an der Hauptversammlung als Zuhörer teilnehmen.
§ 9 Präsidium
- Das Präsidium besteht aus:
- dem Präsidenten
- den drei Vizepräsidenten
- dem Schatzmeister
- den Regionalvertretern
- und den Hauptfachreferenten
- für Wandern & Freizeit
- für Wege
- für Kultur
- für Medien
- für die Deutsche Wanderjugendfür Familie
- für Naturschutz & Landschaftspflege
- für Heime & Hütten
- Der Präsident und die Vizepräsidenten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
- Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig.
- Das Präsidium tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr, zusammen. Der Präsident oder einer seiner Vizepräsidenten muss das Präsidium einberufen, wenn drei Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
- Das Präsidium ist der Hauptversammlung verantwortlich. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Dem Präsidium obliegt:
- die Durchführung von Aufgaben, die die Hauptversammlung übertragen hat
- die Vorbereitung aller Vorlagen und Anträge an die Hauptversammlung
- die Überwachung der Durchführung der Hauptversammlungsbeschlüsse
- die Genehmigung von außerplanmäßigen Ausgaben
- die Erledigung von Angelegenheiten ohne grundsätzliche Bedeutung, die keinenAufschub bis zur nächsten Hauptversammlung dulden, insbesondere Abwendung von Schäden, die dem Verein oder seinen Vermögenswerten drohen
- die Erstellung von Richtlinien und Ordnungen für die Organisation des SGV, die Hauptgeschäftsstelle und die Hauptgeschäftsführung
- die Einstellung und Entlassung des Hauptgeschäftsführers und der
verantwortlichen Mitarbeiter des SGV - die strategische Ausrichtung des Vereins
- die Entsendung von Delegierten des SGV bei befreundeten Verbänden
- Der Präsident leitet im Benehmen mit den Vizepräsidenten und dem Schatzmeister die Vereinsgeschäfte. Er leitet die Hauptversammlung und die Sitzungen des Präsidiums. Er unterzeichnet Schriftstücke namens des Hauptvereins. Bei Verhinderung wird er durch einen Vizepräsidenten vertreten.
- Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister haben jeweils zwei Stimmen. Die Regionalvertreter haben je angefangene 2.000 Mitglieder in ihren Regionen eine Stimme. Stimmensplitting ist möglich. Die Hauptfachreferenten haben jeweils eine Stimme. Stimmrechte können mit Ausnahme der Hauptfachreferenten und der Regionalvertreter/-vorsitzenden (siehe § 6, Ziffer 21) nicht übertragen werden.
- Der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 10 Fachausschüsse
- Für Fachaufgaben sind Fachausschüsse eingerichtet:
- · für Wandern & Freizeit
- · für Wege
- · für Kultur
- · für Medien
- · für Familie
- · für Naturschutz & Landschaftspflege
- · für Heime & Hütten
- Mitglieder der Fachausschüsse sind der Hauptfachreferent und die Bezirksfachreferenten.
- Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Stimmenverteilungen der Fachausschüsse ergeben sich aus der jeweiligen Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung beschließt das Präsidium.
§ 11 Beirat
- Der Beirat steht dem Präsidium beratend zur Seite.
- Der Beirat besteht aus den Vertretern befreundeter Verbände und Personen des öffentlichen Lebens. Die Mitglieder des Beirats werden vom Präsidium berufen. Aus seiner Mitte wählt er auf die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
- Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Beirats ergeben sich aus der jeweiligen Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung beschließt das Präsidium.
§ 12 Wahlen und Abstimmungen
- Die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (mit Ausnahme des Hauptfachreferenten für die DWJ im SGV und der Regionalvertreter) und der Rechnungsprüfer erfolgen durch die Hauptversammlung. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus. Wiederwahlen sind zulässig. Ergänzungswahlen nimmt die nächste Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit vor. Die Mitglieder des Präsidiums und die Rechnungsprüfer bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Die Rechnungsprüfer des Hauptvereins und seiner Einrichtungen dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Präsidiums sein.
- Bei allen Abstimmungen in den Sitzungen und Versammlungen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an. Junge Menschen von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugendarbeit stimmberechtigt.
- Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten mit Mehrheit geheime Stimmabgabe beschließen.
§ 13 Hauptgeschäftsstelle
- Die Arbeit des SGV wird mit Hilfe einer Hauptgeschäftsstelle durchgeführt. Sie wird vom Präsidium eingerichtet.
- Die Arbeit der Hauptgeschäftsstelle und der Hauptgeschäftsführung wird vom Präsidium durch eine Geschäftsordnung und durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt.
§ 14 Finanzen
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Die Buchführung für den Hauptverein und seine Einrichtungen obliegt der Hauptgeschäftsstelle. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Buchführung der Abteilungen und Bezirke/Regionen ist vor Ort selbstständig zu regeln.
- Kassen, Buchungsunterlagen und nach festen Kontenplänen angelegte Einzelkonten des Hauptvereins und seiner Einrichtungen werden von den gewählten Rechnungsprüfern geprüft.
- Die Höhe der Beitragsanteile, die die Abteilungen nach dem Stand vom 01. Januar an den Hauptverein weiterleiten, wird auf Empfehlung des Präsidiums von der Hauptversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Zahlungen der Abteilungen an den Hauptverein sind bis zum 01. April zu leisten. Abteilungen, die zum 01. April mit Beitragszahlungen im Rückstand sind, sind in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt.
- Zuschüsse und rückzahlbare Darlehen können an Abteilungen und Bezirke/Regionen für förderungswürdige Aufgaben gewährt werden, soweit hierfür Mittel vorhanden sind. Näheres regelt die Ordnung für Zuschüsse und Darlehen.
- Rücklagen können nach § 58 der Abgabenordnung gebildet werden.
§ 15 Ehrungen
- Persönlichkeiten, die sich um den SGV oder die Verwirklichung der in § 2 genannten Aufgaben besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hieraus ergeben sich keine besonderen Rechte.
- Das Präsidium verleiht Ehrenzeichen, insbesondere auf Vorschlag der Abteilungen, Bezirke und Regionen, entsprechend den vom Präsidium erlassenen Richtlinien.
§ 16 Satzungsänderung
- Die Hauptversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen. Eine Abstimmung über einen Änderungsantrag ist nur zulässig, wenn ein Beschluss des Präsidiums oder ein schriftlicher Antrag von mindestens vier Bezirken, zwei Regionen oder fünfzehn Abteilungen vorliegt. Der Wortlaut der beantragten Änderung ist mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu machen.
§ 17 Auflösung des Vereins
- Eine Auflösung des Sauerländischen Gebirgsvereins kann von der Hauptversammlung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Über die Auflösung darf nur verhandelt werden, wenn mindestens die Hälfte aller Abteilungen einen schriftlichen Auflösungsantrag unterstützt. Der Wortlaut des Antrags ist mit der Einladung zur Hauptversammlung mitzuteilen.
- Die Hauptversammlung kann bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke die Übergabe des Vereinsvermögens an einen Verein, eine Stiftung oder die Gründung einer Stiftung mit diesem Vermögen beschließen. In jedem Falle muss das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestrebungen des Vereins und für das Vereinsgebiet verwendet werden. Alle Beschlüsse sind erst wirksam, wenn auch das zuständige Finanzamt der Verwendung des Vermögens zugestimmt hat.
- Nach Beschluss über die Auflösung tritt das Präsidium an die Stelle der Inhaber aller anderen Vereinsämter. Seine Mitglieder gelten dann als alleinige Verwalter (Liquidatoren).
§ 18 Geltungsbeginn der Satzung
- Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
- Beschlossen in der Hauptversammlung des SGV am 18. Juni 2005 in Bochum-Wattenscheid. Änderungen beschlossen in der Hauptversammlung des SGV am 02. Juni 2007 in Arnsberg.
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