Erlebnis SGV

Sauerländischer
Gebirgsverein e.V.

SGV-Hauptgeschäftsstelle
Hasenwinkel 4
59821 Arnsberg
Telefon (02931) 52 48-13
Telefax (02931) 52 48-15
E-Mail info@sgv.de

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Satzung des Sauerländischen Gebirgsvereins e.V.

Präambel

  1. Am 25. Mai 1890 veröffentlichten Forstrat Ehmsen und Gymnasiallehrer Féaux de Lacroix in Arnsberg einen Aufruf zur Gründung eines „Sauerländischen Touristenvereins“.
  2. Daraufhin bildeten sich 44 Ortsabteilungen, deren Vertreter in einer von Forstrat Ehmsen am 25. Januar 1891 nach Hagen einberufenen Delegiertenversammlung eine Satzung verabschiedeten und damit den „Sauerländischen Gebirgsverein“ ins Leben riefen. „Die Zugängigkeit und die Bereisung der Berge des Regierungsbezirks Arnsberg zu erleichtern, sowie die Kenntnis derselben in geschichtlicher, naturwissenschaftlicher und geographischer Beziehung zu erweitern“ war damaliger im § 1 festgelegter Vereinszweck.
  3. In den über hundert Jahren seines Bestehens hat der Verein im bewegten Auf und Ab der Geschichte unseres Landes eine positive Entwicklung genommen und anerkannte Kompetenz rund um das Wandern errungen.
  4. Die Wurzeln des weltweiten Jugendherbergswerkes liegen im SGV. Zahlreiche Naturschutzgebiete, viele Wanderheime und Hütten sind sein Eigentum. Ein ausgedehntes Wanderwegenetz zwischen Rhein und Diemel, Lippe und Sieg wurde erstellt und wird laufend unterhalten. Es dient den Menschen zur Erholung und damit der Erhaltung und Förderung ihrer Gesund­heit.
  5. Die Probleme der Umwelt (Natur- und Landschaftsschutz und -pflege) und die Wechselbeziehungen der Menschen zur Natur stellen dem Verein heute und für die Zukunft neue, größere Aufgaben.
  6. Zur sinnvollen Erfüllung der gemeinnützigen Aufgaben soll diese Sat­zung beitragen.

§ 1 Name, Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Sauerländischer Gebirgsverein (SGV). Er hat seinen Sitz in Arnsberg und ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Arnsberg eingetragen.

 

§ 2 Aufgaben

  1. Im Zusammenwirken mit den Abteilungen und Bezirken/Regionen nimmt der SGV die folgenden Aufgaben wahr:
  2. Der Verein pflegt und fördert das Wandern sowie den naturnahen und naturverträglichen Sport. Er setzt sich für eine sinnvolle Frei­zeitgestaltung durch entsprechende Angebote und Einrich­tungen ein.
  3. Im Einvernehmen mit der Landesregierung NRW und den zuständigen Behörden konzipiert und markiert der SGV die Wanderwege innerhalb seines Vereinsgebietes.
  4. Der SGV betreibt Heimat- und Brauchtumspflege und trägt dazu bei, dass die Natur in ihrer Viel­falt, Eigenart und Schönheit als Lebens­grundlage und Erholungsraum nachhaltig ge­sichert wird. Der SGV setzt sich deshalb für die Verwirklichung von Natur- und Umweltschutz und für eine aktive Landschaftspflege und voraus­schauende Landschaftsplanung ein.
  5. Er betreibt Weiterbildung im Rahmen des Weiterbildungsgesetzes NRW. Hierzu unterhält er die SGV-Wanderakademie mit den Kompetenzbereichen Wandern, Wege, Natur & Umwelt sowie Allgemeine Bildung. Das SGV-Naturschutzzentrum ist eine Einrichtung der SGV-Wanderakademie. Hauptaufgaben sind die Umweltbildung von Kindern, jungen Menschen und Er­wachsenen sowie praktischer Naturschutz und Öffentlichkeits­arbeit.
  6. Weiterer Zweck des Vereins ist die Jugendpflege, die durch Förderung der Deutschen Wander­jugend verwirklicht wird. Die Jugendarbeit geschieht im Rahmen der Satzungen der Deutschen Wanderjugend, der Abteilungen und Bezirke/Regionen des Vereins. Der SGV un­terhält die Jugendbildungsstätte „Wilhelm Münker“.
  7. Der SGV steht allen Menschen ohne Ansehen von Herkunft, Geschlecht, Weltanschauung oder Religion offen. Er ist parteipolitisch nicht gebunden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnit­tes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke ver­wendet wer­den. Die Mitglie­der erhalten keine Zuwendungen aus Mit­teln des Vereins. Sie ha­ben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auf­lösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unver­hältnismäßig hohe Vergütungen begün­stigt werden.

 

§ 4 Gliederung und Mitgliedschaft

  1. Der Sauerländische Gebirgsverein gliedert sich in Abteilungen, Bezirke/Regionen und den Hauptverein.
  2. Der Antrag auf Aufnahme in den Sauerländischen Gebirgsverein ist an eine Abteilung, an einen Bezirk/eine Region oder an den Hauptverein zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der jeweilige Vorstand.
  3. Außerordentliche Mitglieder können unter Benachrichtigung des Präsidiums von einer Abteilung oder einem Bezirk/einer Region aufgenommen werden.
  4. Die Mitglieder sind berechtigt am Vereinsleben teilzunehmen und berufen, aktiv an der Ver­einsarbeit mitzuwirken. Sie dürfen alle Einrichtungen und Angebote des Vereins zu den jeweils gelten­den Bedingungen in Anspruch nehmen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt ist bis spätestens zum 30. September dem zuständigen Vor­stand gegenüber schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet zum 31. Dezember des gleichen Jahres.
  6. Mitglieder, die gegen die Belange des Sauerländischen Gebirgsvereins verstoßen oder ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen, können ausgeschlossen werden. Den Ausschluss beschließt der jeweilige Vorstand; in besonderen Fällen das Präsidium. Das ausgeschlossene Mitglied kann die jeweilige Mitgliederversammlung anrufen.
  7. Nach Austritt oder Ausschluss darf der Name Sauerländischer Gebirgsverein nicht mehr geführt oder genutzt werden.

§ 5 Abteilungen

  1. Abteilungen sind Zusammenschlüsse von mindestens sieben Mit­gliedern. Die Abteilungen sind die eigentlichen Träger der ak­tiven Vereinsarbeit. Die Abteilungen verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig.
  2. Alle Abteilungen geben sich eine Satzung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des Hauptvereins stehen darf, und lassen sich in das Vereinsregister eintragen. Dem Hauptverein sind die Satzungen einzureichen und Satzungsänderungen anzuzei­gen.
  3. Nicht eingetragene Abteilungen sind verpflichtet, jährlich bis zum 28. Februar ihre Verbindlichkei­ten und Verpflichtungen gegenüber dem Hauptverein schriftlich anzuzeigen und zu belegen. Neue Verbindlich­keiten und Verpflichtungen dürfen nur nach Vorlage eines schlüssigen Finanzie­rungskon­zeptes und nach Zustimmung des Hauptvereins eingegangen werden.
  4. Mitglieder der Abteilungen sind:
    • Erwachsene
    • Junge Menschen vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 27. Lebensjahr
    • Kinder unter 14 Jah­ren
    • außerordentliche Mitglieder
    • Ehrenmitglieder
  5. Mitglieder, die das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bilden die Deut­sche Wanderjugend (einschließlich der Mit­glieder, die in der DWJ eine Aufgabe ausüben).
  6. Mitglieder, die den Skilauf ausüben‚ können sich innerhalb der Abteilungen zu Skigilden zusammenschließen.
  7. Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften. Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung Personen ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.
  8. Der Vorstand der Abteilung besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • mindestens einem Stellvertreter
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • und den Fachwarten
  9. Das oberste beschlussfas­sende Organ der Abteilung ist die Mitgliederversammlung. Sie ist jährlich ein­mal durch den Abteilungsvorsitzenden einzuberufen. Der Bezirks-/Regionalvorsit­zende muss drei Wochen vor der Sitzung unter Angabe der Ta­gesordnung eingeladen werden. Führt die Abteilung die Mitgliederver­sammlung nicht bis zum 31. Dezem­ber durch, kann sie der Bezirks-/Regionalvorsitzende einberufen.
  10. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der Abteilungsarbeit, an die der Abtei­lungsvorstand gebunden ist.
  11. Die Mitgliederversammlung wählt den Abteilungsvorstand auf die Dauer von vier Jahren. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungs­prüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
  12. Die Mitgliederversammlung setzt den Jahresbeitrag fest. Dieser enthält den für jedes Mitglied an den Hauptverein und den Be­zirk/die Region abzuführenden Beitrag.
  13. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören ferner:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    • Entgegennahme des Kassenberichts
    • Entgegennahme der Berichte der Fachwarte
  14. Die Abteilungen haben Namen und Anschriften der Vorstandsmit­glieder und Fachwarte innerhalb von 14 Tagen nach der Mitgliederversammlung dem Hauptverein und dem Bezirks-/Regionalvorsitzenden schriftlich anzugeben.
  15. Die Abteilungen haben für jedes ihrer zahlungspflichtigen Mit­glieder nach dem Stand vom 01. Januar des Rechnungsjahres einen von der Hauptversammlung des SGV vor­her festgesetzten Beitrag bis zum 01. April an den Hauptverein zu zahlen.
  16. Bis zum 01. März jeden Jahres legen sie den Jahresbericht des abgelaufenen Kalenderjahres dem Hauptverein und die Tätigkeitsberichte der Fachwarte den Bezirksfachreferenten vor. Eine Abschrift der Jahresberichte und der Fachwarteberichte erhält der Bezirksvorsitzende und der Regionalvertreter.

 

§ 6 Bezirke/Regionen

  1. Mehrere Abteilungen eines regionalen Bereiches bilden den Bezirk. Die Grenzen der Bezirke werden vom Präsidium im Einvernehmen mit den Abteilungen festgelegt. Der Bezirk hat die Auf­gabe, alle Angelegenheiten und Arbeiten der ihm angehörenden Abteilungen zu koordinieren und zu fördern. Die Bezirke verwalten ihre Angelegenheiten selbstständig.
  2. Alle Bezirke geben sich eine Satzung, die nicht im Widerspruch zur Satzung des Hauptvereins stehen darf, und lassen sich in das Vereinsregister eintragen. Dem Hauptverein sind die Satzungen einzureichen und Satzungsänderungen anzuzei­gen.
  3. Nicht eingetragene Bezirke sind verpflichtet, jährlich bis zum 28. Februar ihre Verbindlichkei­ten und Verpflichtungen gegenüber dem Hauptverein schriftlich anzuzeigen und zu belegen. Neue Verbindlich­keiten und Verpflichtungen dürfen nur nach Vorlage eines schlüssigen Finanzie­rungskon­zeptes und nach Zustimmung des Hauptvereins eingegangen werden.
  4. Die Mitglieder der Abteilun­gen sind zugleich Mitglieder des Be­zirks und des Hauptvereins.
  5. Außerordentliche Mitglieder sind Firmen und Körperschaften. Zu Ehrenmitgliedern kann die Bezirksversammlung Personen ernennen, die sich um den SGV besonders verdient gemacht haben.
  6. Der Vorstand des Bezirks besteht aus:
    • dem Vorsitzenden
    • mindestens einem Stellvertreter
    • dem Schatzmeister
    • dem Schriftführer
    • und den Bezirksfachreferenten
  7. In den Bezirksvorstand kann jedes volljährige Mitglied des Bezirks durch die Bezirksversammlung gewählt werden.
  8. Der Bezirksvorsitzende hat die Aufgabe, die Bezirksversammlung mindestens einmal jährlich ein­zuberufen und die Ausführung ihrer Beschlüsse zu überwachen sowie Anträge auf Zuschüsse/Darlehen und Ehrenzeichen zu begutachten. Größere Maßnahmen und Veranstal­tungen des Hauptvereins und der Abteilungen in den Bezirken sollen nur nach Rück­sprache mit dem zuständigen Bezirksvorsitzenden erfolgen.
  9. Das oberste beschlussfassende Organ des Bezirkes ist die Bezirksversammlung. Die Bezirksversammlung besteht aus den Vertretern der Abtei­lungen und dem Bezirksvorstand.
  10. Die Bezirksversammlung bestimmt die Richtlinien der Bezirksarbeit, an die der Bezirksvorstand gebunden ist.
  11. Die Bezirksversammlung wählt den Bezirksvorstand und die Bezirksfachreferenten. Zur Wahl der Bezirksfachreferenten gilt das vorrangige Vorschlagsrecht der jeweiligen Abteilungsfachwarte. Die Wahlzeit beträgt vier Jahre. Die Bezirksfachreferenten sind Mitglieder der jeweiligen Fachausschüsse. Die Vertretung ist übertragbar.
  12. Die Bezirksversammlung wählt zwei Rech­nungsprüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht gleichzeitig Mitglieder des Vorstandes sein.
  13. Die Bezirksversammlung kann eine Beitragsordnung für die an­geschlossenen Abtei­lungen beschließen.
  14. Zu den Aufgaben der Bezirksversammlung gehören ferner:
    • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes
    • Entgegennahme des Kassenberichts
    • Entgegennahme der Berichte der Bezirksfachreferenten
  15. Jede Abteilung hat vier Stimmen, die Mitglieder des Bezirksvorstandes haben je eine Stimme. Ein Vertreter einer Abteilung kann nur drei Stimmen abgeben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abwei­chende Regelungen kann die Bezirksversammlung beschließen.
  16. Die Bezirke haben Namen und Anschrif­ten der Vorstandsmitglieder und Bezirksfachreferenten unmittelbar nach den Wahlen dem Hauptverein anzugeben.
  17. Die Abteilungen haben die von der Bezirksversammlung festge­setzten Abgaben bis zum 01. April an den Bezirk zu zahlen.
  18. Bis zum 01. März jeden Jahres legen sie den Jahresbericht des abgelaufenen Kalenderjahres dem Hauptverein und die Tätigkeitsberichte der Bezirksfachreferenten den Hauptfachreferenten vor.
  19. Einer oder mehrere benachbarte Bezirke bilden in Anlehnung an Kreisgrenzen Regionen.
  20. Die Regionen sind wie folgt festgelegt:
    • Region Mittleres Sauerland
    ehemaliger Bezirk Mittelruhr
    • Region Hochsauerland
    Bezirke Oberruhr, Astenberg, Hunau-Wilzenberg
    • Region Märkisches Sauerland
    Bezirke Mark, Volme, Unterlenne
    • Region Südsauerland
    ehemaliger Bezirk Südsauerland
    • Region Hellweg-Lippe-Möhne
    Bezirke Hellweg-Lippe, Möhne
  21. • Region Ruhrgebiet West/Münsterland
    Bezirke Emscher-Lippe, Unterruhr, Münster
    • Region Ruhrgebiet Ost
    Bezirke Hagen, Ennepe, Dortmund-Ardey, Bochum
    • Region Bergisches Land/Rheinland
    ehemalige Bezirke Bergisches Land und Niederberg
    • Region Siegerland/Wittgenstein
    Bezirke Siegerland, Wittgenstein
  22. Die Bezirksvorsitzenden einer Region bestimmen einen Regionalvertreter für das Präsidium. Die Vertretung im Präsidium ist innerhalb der Region übertragbar.
  23. Die Aufgaben der Regionalvertreter werden in einer Geschäftsordnung geregelt. Die Rahmengeschäftsordnung beschließt das Präsidium.
  24. Sofern sich Bezirke auflösen, um sich zu einer Region zusammenzuschließen, ersetzt ein Regionalvorstand die bisherigen Bezirksvorstände. Der Regionalvorsitzende ist Mitglied im Präsidium. Die Vertretung im Präsidium ist übertragbar. Die Regionalfachreferenten sind Mitglied in den jeweiligen Fachausschüssen. Die Bestimmungen der Ziffer 1 des § 6 Bezirke/Regionen kommen zur Anwendung.

 

§ 7 Organe des Hauptvereins

  1. Der SGV hat folgende Organe:
    • die Hauptversammlung
    • das Präsidium

 

§ 8 Hauptversammlung

  1. Das oberste beschlussfassende Organ des SGV ist die Hauptversammlung.
  2. Die Hauptversammlung setzt sich zusammen aus:
    • den Ehrenmitgliedern
    • den Mitgliedern des Präsidiums
    • den von den Bezirken und Abteilungen benannten Delegierten
    • dem Vertreter der Mitglieder des Hauptvereins
  3. Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich durch das Präsidium einzuberufen. Auf Beschluss des Präsidiums oder auf schriftlichen Antrag mindestens eines Drittels aller Abteilungen muss eine außeror­dentliche Hauptversammlung einberufen werden. Eine ordnungsmäßig einberufene Hauptversammlung ist stets be­schlussfähig.
  4. Zu den Obliegenheiten der Hauptversammlung gehören insbesondere:
    • die Abnahme des Jahresberichts des Präsidiums
    • die Abnahme des konsolidierten Jahresabschlusses und die Festsetzung der
    Haushaltsvoranschläge
    • die Entlastung des Präsidiums
    • die Wahl der Mitglieder des Präsidiums (vier Jahre, Ausnahme Regionalver-
    treter)
    • die Wahl der Hauptfachreferenten (mit Ausnahme des Hauptfachreferenten für
    die DWJ im SGV, vier Jahre, vorrangiges Vorschlagsrecht der Fachausschüsse)
    • die Wahl der Rechnungsprüfer (zwei Jahre)
    • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • die Festsetzung des Beitragsanteils an den Hauptverein
    • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • die Beschlussfassung über Anträge
  5. Der Präsident lädt drei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Themen, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen spätestens am 01. Februar bei der Hauptgeschäftsstelle eingegangen sein.
  6. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet das Präsidium. Über Anträge auf Vertagung von Tagesordnungspunkten beschließt die Hauptversammlung mit Mehrheit.
  7. Jede Abteilung hat für je angefangene 200 Mitglieder eine Stim­me. Ein Vertreter kann nur drei Stimmen abgeben. Die Abteilungen haben vor Eröffnung der Hauptversammlung die Namen der Stimm­berechtigten schriftlich anzugeben; anderenfalls kann die betreffende Abteilung an den Abstimmungen nicht teilnehmen. Maßgebend ist der Mitgliederstand vom 31. Dezember des Vorjahres.
  8. Die Mitglieder des Präsidiums und die Bezirksvorsitzenden, die nicht Mitglied des Präsidiums sind, haben je eine Stimme.
  9. Einzelmitglieder beim Hauptverein haben kein eigenes Stimmrecht. Alle Einzelmitglieder des Hauptvereins wählen einen Delegierten, der sie in der Hauptversammlung mit einer Stimme vertritt. Die Wahlzeit beträgt vier Jahre.
  10. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
  11. Beschlüsse werden durch den Präsidenten und den Hauptge­schäftsführer innerhalb von vier Wochen unterzeichnet und zu­sammen mit der Niederschrift innerhalb von sechs Wochen nach der Hauptversammlung an deren Mitglieder ver­sandt.
  12. Mitglieder des SGV können an der Hauptversammlung als Zuhörer teilneh­men.

 

§ 9 Präsidium

  1. Das Präsidium besteht aus:
    • dem Präsidenten
    • den drei Vizepräsidenten
    • dem Schatzmeister
    • den Regionalvertretern
    • und den Hauptfachreferenten
    ◦ für Wandern & Freizeit
    ◦ für Wege
    ◦ für Kultur
    ◦ für Medien
    ◦ für die Deutsche Wanderjugend
    ◦ für Familie
    ◦ für Naturschutz & Landschaftspflege
    ◦ für Heime & Hütten
  2. Der Präsident und die Vizepräsidenten vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
  3. Die Mitglieder des Präsidiums sind ehrenamtlich tätig.
  4. Das Präsidium tritt nach Bedarf, mindestens aber dreimal im Jahr, zusammen. Der Präsident oder einer seiner Vizepräsidenten muss das Präsidium einberufen, wenn drei Mitglieder dieses schrift­lich unter Angabe des Grundes beantragen.
  5. Das Präsidium ist der Hauptversammlung verantwort­lich. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
  6. Dem Präsidium obliegt:
    • die Durchführung von Aufgaben, die die Hauptversammlung übertragen hat
    • die Vorbereitung aller Vorlagen und Anträge an die Hauptver­sammlung
    • die Überwachung der Durchführung der Hauptversammlungsbe­schlüsse  
    • die Genehmigung von außerplanmäßigen Ausgaben
    • die Erledigung von Angelegenheiten ohne grundsätzliche Be­deutung, die keinen 
    Aufschub bis zur nächsten Hauptversammlung dulden, insbesondere Abwen-
    ­  dung von Schäden, die dem Verein oder seinen Vermögenswerten dro­hen
    • die Erstellung von Richtlinien und Ordnungen für die Organisation des SGV, die
    Hauptgeschäftsstelle und die Hauptgeschäftsführung
    • die Einstellung und Entlassung des Hauptgeschäftsführers und der
    verantwortlichen Mitarbeiter des SGV
    • die strategische Ausrichtung des Vereins
    • die Entsendung von Delegierten des SGV bei befreundeten Ver­bänden
  7. Der Präsident leitet im Benehmen mit den Vizepräsidenten und dem Schatzmeister die Vereinsge­schäfte. Er leitet die Hauptversammlung und die Sitzungen des Präsidiums. Er unterzeichnet Schriftstücke namens des Hauptvereins. Bei Ver­hinderung wird er durch einen Vizepräsidenten vertreten.
  8. Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister haben jeweils zwei Stimmen. Die Regionalvertreter haben je angefangene 2.000 Mitglieder in ihren Regionen eine Stimme. Stimmensplitting ist möglich. Die Hauptfachreferenten haben jeweils eine Stimme. Stimmrechte können mit Ausnahme der Hauptfachreferenten und der Regionalvertreter/-vorsitzenden (siehe § 6, Ziffer 21) nicht übertragen werden.
  9. Der Hauptgeschäftsführer nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.


§ 10 Fachausschüsse

  1. Für Fachaufgaben sind Fachausschüsse eingerichtet:
    • für Wandern & Freizeit
    • für Wege
    • für Kultur
    • für Medien
    • für Familie
    • für Naturschutz & Landschaftspflege
    • für Heime & Hütten
  2. Mitglieder der Fachausschüsse sind der Hauptfachreferent und die Bezirksfachreferenten.
  3. Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Stimmenverteilungen der Fachausschüsse ergeben sich aus der jeweiligen Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung beschließt das Präsidium.

 

§ 11 Beirat

  1. Der Beirat steht dem Präsidium beratend zur Seite.
  2. Der Beirat besteht aus den Vertretern befreundeter Verbände und Personen des öffentlichen Lebens. Die Mitglieder des Beirats werden vom Präsidium berufen. Aus seiner Mitte wählt er auf die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
  3. Die Aufgaben und Zuständigkeiten des Beirats ergeben sich aus der jeweiligen Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung beschließt das Präsidium.

 

§ 12 Wahlen und Abstimmungen

  1. Die Wahlen der Mitglieder des Präsidiums (mit Ausnahme des Hauptfachreferenten für die DWJ im SGV und der Regionalvertreter) und der Rechnungsprüfer erfolgen durch die Hauptversammlung. Jedes zweite Jahr scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus. Wiederwahlen sind zulässig. Ergänzungswahlen nimmt die nächste Hauptversammlung für den Rest der Wahlzeit vor. Die Mitglieder des Präsidiums und die Rechnungsprüfer bleiben bis zur Wahl der Nachfolger im Amt. Die Rechnungsprüfer des Hauptvereins und seiner Einrichtungen dürfen nicht gleichzeitig Mit­glieder des Präsidiums sein.
  2. Bei allen Abstimmungen in den Sitzungen und Versammlungen gilt einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, wenn diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
  3. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebens­jahr an. Junge Menschen von 14 Jahren an sind in Angelegenheiten der Jugend­arbeit stimmberechtigt.
  4. Bei Wahlen oder Abstimmungen, die nach der Satzung vorzunehmen sind, werden die Stimmen offen abgegeben, sofern nicht die Wahl- oder Abstimmungsberechtigten mit Mehrheit geheime Stimmabgabe beschließen.

 

§ 13 Hauptgeschäftsstelle

  1. Die Arbeit des SGV wird mit Hilfe einer Hauptgeschäftsstelle durch­geführt. Sie wird vom Präsidium eingerichtet.
  2. Die Arbeit der Hauptgeschäftsstelle und der Hauptgeschäftsführung wird vom Präsidium durch eine Geschäftsordnung und durch einen Geschäftsverteilungsplan geregelt.

 

§ 14 Finanzen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die Buchführung für den Hauptverein und seine Einrichtungen obliegt der Hauptgeschäftsstelle. Näheres regelt die Geschäftsordnung. Die Buchführung der Abteilungen und Bezirke/Regionen ist vor Ort selbstständig zu regeln.
  3. Kassen, Buchungsunterlagen und nach festen Kontenplänen angelegte Einzelkonten des Hauptvereins und seiner Einrichtungen werden von den gewählten Rechnungsprüfern geprüft.
  4. Die Höhe der Beitragsanteile, die die Abteilungen nach dem Stand vom 01. Januar an den Hauptverein weiterleiten, wird auf Emp­fehlung des Präsidiums von der Hauptversammlung beschlossen und in einer Beitragsordnung festgelegt. Die Zahlungen der Abteilungen an den Hauptverein sind bis zum 01. April zu leisten. Abteilungen, die zum 01. April mit Beitragszahlungen im Rück­stand sind, sind in der Hauptversammlung nicht stimmberechtigt.
  5. Zuschüsse und rückzahlbare Darlehen können an Abteilungen und Bezirke/Regionen für förderungswür­dige Aufgaben gewährt werden, soweit hierfür Mittel vorhanden sind. Näheres regelt die Ordnung für Zuschüsse und Darlehen.
  6. Rücklagen können nach § 58 der Abgabenordnung gebildet werden.

 

§ 15 Ehrungen

  1. Persönlichkeiten, die sich um den SGV oder die Verwirklichung der in § 2 genannten Aufgaben besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Präsidiums von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hieraus ergeben sich keine besonderen Rechte.
  2. Das Präsidium verleiht Ehrenzeichen, insbesondere auf Vorschlag der Abteilungen, Bezirke und Regionen, entsprechend den vom Präsidium erlassenen Richtlinien.

 

§ 16 Satzungsänderung

  1. Die Hauptversammlung kann eine Änderung dieser Satzung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschließen. Eine Abstimmung über einen Änderungsantrag ist nur zulässig, wenn ein Beschluss des Präsidiums oder ein schriftlicher Antrag von mindestens vier Bezirken, zwei Regionen oder fünfzehn Abteilungen vorliegt. Der Wortlaut der be­an­tragten Änderung ist mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt zu machen.

 

§ 17 Auflösung des Vereins

  1. Eine Auflösung des Sauerländischen Gebirgsvereins kann von der Hauptversamm­lung mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen be­schlossen werden. Über die Auflö­sung darf nur verhandelt werden, wenn mindestens die Hälfte aller Abteilungen einen schriftlichen Auflösungsantrag unterstützt. Der Wortlaut des Antrags ist mit der Einladung zur Hauptversammlung mitzuteilen.
  2. Die Hauptversammlung kann bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke die Übergabe des Vereinsvermögens an einen Verein, eine Stiftung oder die Gründung einer Stiftung mit diesem Vermögen beschließen. In jedem Falle muss das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließ­lich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bestrebungen des Vereins und für das Vereinsgebiet verwendet werden. Alle Beschlüsse sind erst wirksam, wenn auch das zuständige Finanzamt der Verwendung des Vermögens zugestimmt hat.
  3. Nach Beschluss über die Auflösung tritt das Präsidium an die Stelle der Inha­ber aller anderen Vereinsämter. Seine Mitglieder gelten dann als alleinige Verwalter (Liquidatoren).

 

§ 18 Geltungsbeginn der Satzung

  1. Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig verliert die bisherige Satzung ihre Gültigkeit.
  2. Beschlossen in der Hauptversammlung des SGV am 18. Juni 2005 in Bochum-Wattenscheid. Änderungen beschlossen in den Hauptversammlungen des SGV am 02. Juni 2007 und 06. Juni 2009 in Arnsberg.